Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden
    Bedingungen maßgebend. Sie werden mit der ersten Lieferung verbindlich anerkannt. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nach stehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des Inhaltes der sonstigen Bedingungen ohne Einfluss.
    Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung
    einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht
    widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
    Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und
    Handelsgesetzbuch.
  2. Die Lieferung erfolgt ab unserem Kühlhaus zu der vorgesehenen Verladezeit grundsätzlich exklusive Schlachthofausgleichsabgabe und anderen Nebenausgaben.
    Umstände, die die Lieferung der bestellten oder verkauften Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen und ähnliches, auch wenn sie in der Person unseres Lieferanten liegen, entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferungspflicht.
  3. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers, auch wenn franko verkauft ist, so dass etwaige, auf dem Beförderungswege
    entstehende Beschädigungen oder Gewichtsverluste zu Lasten des Käufers gehen.
  4. Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Nachträglich erhobene Einwendungen werden zurückgewiesen, wenn die Ware vom Empfänger unbeanstandet angenommen ist. Eine Haftung des Verkäufers dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommene Zwecke geeignet ist, besteht nicht.
  5. Sämtliche Rechnungen sind unmittelbar ohne Abzug fällig, sofern keine Zahlungsziele ausdrücklich vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen nach Rechnungsdatum oder Eintritt des Zahlungszieles sind – auch ohne vorherige Mahnung – bankübliche Zinsen zu zahlen.
  6. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzuge oder hat er eine Zahlung eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer
    Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllungen zu verlangen. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder falls solche verweigert werden, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Erhalt ungünstiger Auskünfte über den Käufer.
  7. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die Waren unser Eigentum, ebenso bis zur Bezahlung aller
    vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen (bei
    Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck – oder Wechseleinlösung). Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur
    Sicherheit zu übereignen. Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren An teilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neu entstandenen Sache anzusehen ist, überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum der
    entstandenen Sache auf uns unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das hieraus erstellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge gehen sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es im Einzelfalle einer besonderen Vereinbarung bedarf. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den uns auf Verlangen zu nennenden Abkäufer (Dritte) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. Das Eigentumsrecht hat die Gültigkeit dem Spediteur und Frachtführer gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Käufers oder auf unsere Veranlassung hin übergeben wurde. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
  8. Jede abweichende Abmachung ist ungültig, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurde.
  9. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das Amtsgericht Nordhorn zuständig.
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